§ 42 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muss. Einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit