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§ 42 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muss. Einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit