§ 19 AZRG - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:
- 1.Asylantrag,
- 2.Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- 3.Zurückweisung oder Zurückschiebung,
- 4.Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
- 6.Aus- oder Durchlieferung,
- 7.Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 8.Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.