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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 15 WG - Haftung

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.