§ 50 EStG - Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (1)
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
§ 50 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Zur letztmaligen Anwendung des § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 58 Satz 2 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
(1) (2)1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. (3)3Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. (4)4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
zur Anwendung des § 50 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 58 Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2012 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung und Artikel 18 Absatz 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011
(2) (5)1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
- 2.
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; (6)
- 3.
in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
- 4.
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4,
- a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder
- b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8); (6)
- 5.
für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. (7)4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. (8)7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern. (9)
Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 46 EStG 2009
§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2 und 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
§ 50 Absatz 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
§ 50 Absatz 2 Satz 6 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
§ 50 Absatz 2 Satz 8 EStG angefügt durch Artikel 8 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), anzuwenden erst nach einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, aber nicht vor dem 31. Dezember 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 58 Satz 3 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht
- 1.
an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
- 2.
am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
§ 50 Absatz 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in allen offenen Fällen anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 46 Satz 2 EStG 2009