§ 12 AbgG - Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Hat ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an einer der in § 10 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen aus zwingenden Gründen außerhalb seines Wohnortes übernachtet, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro gewährt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.
(2) Soweit nicht Absatz 1 in Anwendung zu bringen ist, erhält ein Abgeordneter für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag gegen Nachweis einen Zuschuss zum Mietzins für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit; er beträgt im Monat höchstens 400 Euro.