Art. 10 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zuzüglich der gemäß Art. 1 Abs. 2 bereitgestellten Verstärkungsmittel an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von
- 1.
Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen),
- 2.
Kindertageseinrichtungen,
- 3.
sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
2Den Belangen der Raumordnung ist hierbei Rechnung zu tragen.
(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.