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§ 24 NSpG - Verwendung des Jahresüberschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Weist der Jahresabschluss einen Überschuss aus, so ist in der Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 dessen Verwendung zu bestimmen. Soweit die Eigenmittelausstattung und die Liquidität sowie die Wahrung des kreditwirtschaftlichen Handlungsspielraums der Sparkasse dies erfordern, ist der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(2) Die Sparkasse kann den ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen, soweit die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 sich ergebende Höhe der Sicherheitsrücklage und die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ermittelten und gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag dies zulassen. Die Abführung darf betragen

  1. 1.
    bis zu 20 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage weniger als 8,5 vom Hundert,
  2. 2.
    bis zu 50 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 8,5 vom Hundert,
  3. 3.
    bis zu 75 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 9 vom Hundert,
  4. 4.
    bis zur vollen Höhe, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vom Hundert

der gewichteten Risikoaktiva beträgt. Bei seiner Entscheidung hat der Verwaltungsrat die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.

(3) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.