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§ 7 FeiertG LSA - Ausnahmen, Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Amtliche Abkürzung
FeiertG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1136.1

(1) Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.

(2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind die Gemeinden, die am 1. Juli 1991 mindestens 5.000 Einwohner hatten. Zuständig sind weiterhin die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die Verwaltungsgemeinschaft für alle Mitgliedsgemeinden die Durchführung der Aufgabe wahrnimmt und alle Mitgliedsgemeinden am 1. Juli 1991 zusammen mindestens 5.000 Einwohner hatten. Im Übrigen sind die Landkreise zuständig.

(3) Wird die nach Absatz 2 maßgebliche Zahl der Einwohner erst nach dem 1. Juli 1991 erreicht, ist die Zuständigkeit nach Absatz 1 auf Antrag zu übertragen.

(4) Liegt die Zahl der Einwohner am 1. Juli 1991 oder danach unter 5.000, kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 2 und 3 geregelt werden, wenn eine genügende Verwaltungskraft zur Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist.

(5) Das Ministerium des Innern trifft die Zuständigkeitsregelungen nach Absatz 3 und 4 durch Verordnung.

(6) Die Kosten der Durchführung werden bei der Bemessung der allgemeinen Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz berücksichtigt.