§ 73 BbgHG - Wahl und Aufgaben der Dekanin oder des Dekans
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Fachbereich oder dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichs oder zuständigen Organs auch der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der diesem angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der dem Fachbereich oder zuständigen Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung die Möglichkeit vorsehen, dass das Amt der Dekanin oder des Dekans auch hauptberuflich durch hochschulexterne Personen wahrgenommen werden kann. Bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen, verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit einer hauptberuflichen Dekanin oder eines hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre.
(3) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies umfasst insbesondere die Verantwortung für die Studien- und Prüfungsorganisation und für die Koordinierung von Forschung und Lehre. Die Dekanin oder der Dekan stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Sie oder er wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er stellt Konzepte für die Entwicklung des Fachbereichs auf und schlägt dem zuständigen Organ die Bildung von Fachbereichseinrichtungen vor.
(4) Die Dekanin oder der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Sie oder er erstattet regelmäßig einen Bericht des Fachbereichs über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre an die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Bericht dient auch der in § 27 Absatz 1 und 3 genannten Aufgabenerfüllung.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).