§ 140 SGB III - Minderung wegen verspäteter Meldung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. 2Die Minderung beträgt

  1. 1.
    bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
  2. 2.
    bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
  3. 3.
    bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. 3Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. 4Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.