§ 20 SGB VI - Anspruch
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
- 1.
von einem Träger der Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder stationär medizinische oder stationär sonstige Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
- 2.
arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
- 3.
bei stationären medizinischen oder bei stationären sonstigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
- a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
- b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
2Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen. 3Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten.
(1a) (weggefallen)
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.