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§ 30 WiPrO - Anerkennungsbehörde und Urkunde

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die oberste Landesbehörde, in deren Land die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Urkunde aus.