§ 1 AO - Allgemeine Stellung der Ämter

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Kreises bestehen. Sie dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.

(2) Über den Zusammenschluss kreisangehöriger Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes entscheidet das Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistage. Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten. Die Kommunalaufsichtsbehörde regelt die Geltung von Satzungen des Amtes nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung. Für die Auseinandersetzung gilt § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten (§ 7). Wenn das Amt auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet, muss es entweder

  1. 1.
    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde mit deren Zustimmung in Anspruch nehmen (§ 23) oder
  2. 2.
    eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren.

Das Innenministerium kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden sind zu hören.

(4) Die Ämter führen Dienstsiegel. Sie können Wappen und Flaggen führen. Die Annahme und Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung hat das Amt hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.