§ 138c LVwG - Beratung und Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.
(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrages auf Genehmigung mit der zukünftigen Antragstellerin oder dem zukünftigen Antragsteller,
- 1.welche Nachweise und Unterlagen von ihr oder ihm zu erbringen sind,
- 2.welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,
- 3.in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
- 4.ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).
Andere Behörden und Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.
(3) Nach Eingang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.