§ 189 LVwG - Besondere Voraussetzungen der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist.
(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst zwei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt. Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen; dies gilt auch in den Fällen des § 153 der Strafprozessordnung.
(3) Die nach § 179 Abs. 2 erhobenen Daten dürfen gespeichert, verändert und genutzt werden; jedoch dürfen in abrufbarer Weise nur die Daten der in § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Personen gespeichert werden. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter. Die in § 179 Abs. 2 genannten Personen sind zu unterrichten.
(4) Die nach § 187 Abs. 1 über Begleitpersonen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen gespeichert werden, um ihre Bedeutung für den die Ausschreibung begründenden Sachverhalt zu überprüfen. Sie sind zu löschen, sobald feststeht, dass diese Personen für die Verhütung des Schadens nicht in Anspruch genommen werden können und die Daten für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren nicht erforderlich sind. Eine Speicherung über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Erhebung nach einer anderen Rechtsvorschrift vorliegen.