§ 68 ALG - Beitragshöhe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zu Grunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.