§ 21 SG - Vormundschaft und Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen.