§ 9b GKG-LSA - Verpflichtungserklärungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Erklärungen, durch die die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet werden soll, können nur vom Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes abgegeben werden. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.
(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen im Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn der Wert der Leistung der Verwaltungsgemeinschaft einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag nicht übersteigt.