§ 63 AO - Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung 1)

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 63 - Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) 2) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.

§ 63 Absatz 4 AO in der Fassung des Artikels 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 29. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 2 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)

(5) 3)1Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn

  1. 1.

    das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

  2. 2.

    die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

2Die Frist ist taggenau zu berechnen.

§ 63 Absatz 5 AO angefügt durch Artikel 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 29. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 2 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)