§ 38 HmbRiG - Amtszeit des Richterrats
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.
(2) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 endet die Amtszeit des bisherigen Richterrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(3) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 endet die Amtszeit mit dem Rücktritt. Der zurückgetretene Richterrat führt die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
(4) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 endet die Tätigkeit, im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Amtszeit des Richterrats mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(5) In den Fällen des § 33 Absatz 4 endet die Amtszeit des neugewählten Richterrats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des vorher turnusgemäß gewählten Richterrats geendet hätte. Ist der neugewählte Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um vier Jahre.