§ 12 LKJHG - Vorrangige Ziele der Jugendhilfe
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162 6
(1) Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zu Gunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.
(2) Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung einer positiven Lebenswelt für junge Menschen und ihre Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen und Familien wirkt Jugendhilfe entgegen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen als Träger öffentlicher Belange oder als Beteiligte bei Planungen und sonstigen Vorhaben anderer Träger die Belange von Kindern und Jugendlichen geltend machen.
(4) Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie entsprechend ihren Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen.
(5) Jugendhilfe fördert Entwicklung und Integration behinderter, individuell beeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen.
(6) Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden.
(7) Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von jungen Frauen und jungen Männern. Leistungen der Jugendhilfe berücksichtigen unterschiedliche Lebenszusammenhänge und bauen Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern ab. Jugendhilfe stellt spezifische Angebote für Mädchen und Jungen bereit, unterstützt die jungen Menschen bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und bereitet sie auf die partnerschaftliche Lösung der Aufgaben im Erwachsenenleben vor. Dazu gehören mädchen- und jungenbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für beide Geschlechter grundsätzlich Erwerbstätigkeit und Familienaufgaben umfasst. Jugendhilfe trägt dazu bei, Gefährdungen und Schädigungen durch Misshandlung und sexuelle Gewalt mit differenzierten Hilfen für die betroffenen Mädchen und Jungen abzuwenden.
(8) Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch Kinder und Jugendliche sowie ihrer Familien entgegenstehen, und setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sich an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen und sich in ihren Angelegenheiten an das Jugendamt oder an Jugendhilfedienste wenden können.
(9) Ziel der Jugendhilfe ist es, durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Suchtprophylaxe, stationäre Unterbringung auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen. Im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sorgt sie dafür, dass Leistungen, die ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen (§§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 - BGBl. I S. 3428), rechtzeitig gewährt werden.