§ 3 HmbHG - Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung.

(2) Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen, insbesondere wirken sie in den dafür eingesetzten Gremien mit. Die Hochschulen treffen in Satzungen die näheren Bestimmungen über die Qualitätsbewertungsverfahren und veröffentlichen die Ergebnisse der Bewertungen.

(3) Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.

(4) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen bei, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirken darauf hin, dass die für die weiblichen Hochschulmitglieder bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sie stellen insbesondere Frauenförderpläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Frauenförderung nach diesem Gesetz vor.

(5) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden. Sie fördern die Integration behinderter Studierender und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Mehrere Hochschulen können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Vereinbarungen treffen, besondere Entscheidungsorgane bilden und mit Einwilligung der zuständigen Behörde gemeinsame Einrichtungen schaffen.

(9) Die Hochschulen können zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Unternehmen treffen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörden Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

(10) In den Fällen des Absatzes 8 sind die beteiligten öffentlichen Stellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung. § 111 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Absätze 8 und 9 für juristische Personen des privaten Rechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend, soweit ihnen die jeweilige Hochschule die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse zur Datenverarbeitung unter Bezeichnung der Aufgaben, Zwecke und Grenzen übertragen hat (Beleihung).