§ 20 LPlG - Erarbeitung, Aufstellung und Genehmigung der Regionalpläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren entsprechend § 14 durch.
(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Regionalplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten.
(3) Die Regionalpläne für benachbarte Planungsgebiete sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.
(4) Nach Ablauf der Frist zur Stellungsnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.
(5) Der Regionalplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Regionalplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Regionalplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Regionalplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie selbst Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Regionalplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen.
(7) Die Regionalpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Teile des Regionalplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Regionalplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Falle des § 20 Abs. 6 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen.