§ 11 NPersVG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Wahlberechtigt sind

  1. 1.
    alle Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1,
  2. 2.
    Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, die am Wahltage mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig sind, sowie
  3. 3.
    Personen, deren Beschäftigungsverhältnis auf Grund tariflicher Bestimmung wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

(2) Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.

(3) Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich an Stelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Abordnung,
  2. 2.
    eine Beurlaubung oder
  3. 3.
    eine Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung

länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, daß die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei

  1. 1.
    der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst,
  2. 2.
    der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen (§ 87a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) oder Erziehungsurlaub bis zu insgesamt drei Jahren.

(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet ist, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.

(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.