Anlage 1.3.5 RVG - Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 3.5: | |||||
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Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | |||||
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 0,5 | |||
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 15,00 bis 160,00 EUR | |||
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1,0 | |||
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt | 0,5 | |||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 | |||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | |||||
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt | 1,0 | |||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 | |||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||||
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt | 1,1 | |||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt | 2,3 | |||
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt | 1,8 | |||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | ||||
1. | nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||||
a) | durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird, | ||||
b) | durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird, | ||||
c) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, | ||||
2. | nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||||
a) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | ||||
b) | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | ||||
3. | nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||||
a) | durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder | ||||
b) | durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, | ||||
4. | nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||||
a) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | ||||
b) | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | ||||
5. | nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist, | ||||
6. | nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet | 1,3 | |||
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 50,00 bis 570,00 EUR | |||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | |||||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 80,00 bis 800,00 EUR | |||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren | 0,5 | |||
3514 | Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil: Die Gebühr 3513 beträgt | 1,2 | |||
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren | 15,00 bis 160,00 EUR | |||
3516 | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren | 1,2 | |||
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren | 12,50 bis 215,00 EUR | |||
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren | 20,00 bis 350,00 EUR |