Anlage 1.3.5 RVG - Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
3500Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind0,5
3501Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind 15,00 bis 160,00 EUR
3502Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde 1,0
3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt
0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3504Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
3505Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt
1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3506Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
3507Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt
1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3508In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt
2,3
3509Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt
1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3510Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
1.nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
b)durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c)durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2.nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b)durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3.nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b)durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4.nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b)durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5.nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,
6.nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet 1,3
3511Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 570,00 EUR
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
3512Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis 800,00 EUR
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
3513Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren0,5
3514Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil:
Die Gebühr 3513 beträgt
1,2
3515Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren15,00 bis 160,00 EUR
3516Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren1,2
3517Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren12,50 bis 215,00 EUR
3518Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren20,00 bis 350,00 EUR