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§ 49 HSG LSA - Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden. § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die Titelführung "Gastprofessor" beziehungsweise "Gastprofessorin" ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.