§ 49 HSG LSA - Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden. § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die Titelführung "Gastprofessor" beziehungsweise "Gastprofessorin" ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.