Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 33 GnO NW - Einziehung von Geldauflagen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Ist dem Verurteilten bedingte Strafaussetzung unter der Auflage bewilligt worden, einen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse zu zahlen, so zieht die Vollstreckungsbehörde den Geldbetrag ein.

(2) Die Bewilligung von Teilzahlungen, die Verlängerung von Zahlungsfristen und die Bearbeitung von Gesuchen um Erlass der Geldauflage sind der Gnadenbehörde vorbehalten. Die Entscheidung teilt sie der Vollstreckungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a) mit.

(3) Wird der Geldbetrag nicht oder nicht fristgerecht gezahlt, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Gnadenbehörde. Die Zahlung des Geldbetrages ist der Gnadenbehörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Ist dem Verurteilten die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt worden, so fordert die Gnadenbehörde ihn auf, den Geldbetrag unmittelbar an die gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Gnadenbehörde bestimmt zugleich, wie der Verurteilte der Gnadenbehörde die Erfüllung der Auflage nachzuweisen hat. Sie weist den Verurteilten darauf hin, dass die gemeinnützige Einrichtung keine Teilzahlungen und keine Verlängerung von Zahlungsfristen bewilligen kann.