§ 34 SächsKAG - Kurtaxe

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder sonstiger Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe erheben. Die Einnahmen aus der Kurtaxe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

(2) Die Kurtaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den kurtaxepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Kurtaxepflichtig sind Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiet Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Kurtaxe kann auch von Personen erhoben werden, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen; die Kurtaxe kann in diesem Falle niedriger als für Kurtaxepflichtige nach Satz 2 festgesetzt werden.

Durch Satzung können, insbesondere aus sozialen oder fremdenverkehrspolitischen Gründen, Befreiungs- oder weitere Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. Die nach Tagessätzen bemessene Kurtaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzubeziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Durch Satzung können die in Satz 1 genannten Pflichten Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.

(4) In den Gemeinden mit Staatsbädern kann an Stelle der Erhebung einer eigenen Kurtaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(5) An Stelle der §§ 5 und 6 finden auf die Kurtaxe ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.