Versionsverlauf

§ 52 KWahlO - Ungültige Stimmen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes ), gehören insbesondere solche,

  1. a)
    bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,
  2. b)
    deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist,
  3. c)
    die zerrissen oder stark beschädigt sind.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.

(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.

(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werden. Fehlende Stimmzettel für eine Wahl sind als ungültige Stimme für die betreffende Wahl zu werten; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies für fehlende Stimmzettel der Gemeindewahl nur, soweit die Zahl der für diese Wahlen abgegebenen Stimmzettel die für diese Wahlen festgestellte Zahl der Briefwähler unterschreitet.