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§ 24 ThürDG - Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

(1) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) kann das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erweitert werden.

(2) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 44) können solche Handlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind. Die ausgeklammerten Handlungen können nur wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Werden die ausgeklammerten Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Die Erweiterung und die Beschränkung von Disziplinarverfahren sind aktenkundig zu machen. § 26 gilt entsprechend.