§ 76 LHG M-V - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragte oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass die Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.