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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 48 NBG - Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.