§ 91 SPersVG - Dienststellen, Gesamtpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1

  1. a)
    die Leitung des Schutzpolizeiamtes,
  2. b)
    die Polizeiinspektion,
  3. c)
    die Inspektion für Sonderdienste,
  4. d)
    das Kriminalpolizeiamt,
  5. e)
    die Bereitschaftspolizei,
  6. f)
    die Polizeischule.

(2) Beim Schutzpolizeiamt wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. § 6 Abs. 2 bis 4, § 52 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung.

(3) Beim Minister des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim Minister des Innern beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.