§ 23 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Bezirkswahlvorschläge können von einzelnen Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern, nicht aber von Parteienverbindungen eingereicht werden.
(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbots der Listenverbindung dienen.