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§ 23 BezVersammWG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Redaktionelle Abkürzung
BezVersammWG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Bezirkswahlvorschläge können von einzelnen Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern, nicht aber von Parteienverbindungen eingereicht werden.

(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbots der Listenverbindung dienen.