§ 14 RDG M-V - Landesbeirat für das Rettungswesen
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Es wird ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet. Er berät die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales in Fragen des Rettungsdienstes.
(2) In den Landesbeirat entsenden je eine Vertretungsperson
- 1.
der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern,
- 2.
der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern,
- 3.
die im Land tätigen Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 4.
der Verband der privaten Krankenversicherung Landesausschuss Mecklenburg-Vorpommern,
- 5.
der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 6.
die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern,
- 7.
die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 8.
die Notärztinnen oder Notärzte und die Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten und/oder Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter in der Arbeitsgemeinschaft der in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Notärzte (AGMN)
- 9.
die Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern,
- 10.
die Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern,
- 11.
die im Land im Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen,
- 12.
der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Bundesverbandes Eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V.,
- 13.
die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Mecklenburg-Vorpommern,
- 14.
der Arbeitskreis der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Mecklenburg-Vorpommern,
- 15.
die im Land tätigen Leistungserbringer der Luftrettung,
- 16.
das Ministerium für Inneres und Sport.
Für jedes Mitglied des Landesbeirats können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benannt werden.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales für vier Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales.
(5) Der Landesbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Nähere ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.