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§ 3 NROG - Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.

(2) 1Der Entwurf des Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 ROG) werden frühzeitig übersandt

  1. 1.

    in Bezug auf alle Raumordnungspläne

    1. a)

      den Landkreisen und kreisfreien Städten, die nicht Träger der Regionalplanung sind,

    2. b)

      den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,

    3. c)

      den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG,

    4. d)

      den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

    5. e)

      den benachbarten Ländern und

    6. f)

      den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG,

  2. 2.

    in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm zusätzlich außer den kommunalen Spitzenverbänden auch den Trägern der Regionalplanung und

  3. 3.

    in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm außerdem

    1. a)

      den benachbarten Trägern der Regionalplanung und

    2. b)

      den öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,

wenn sie von den Planungen betroffen sein können. 2Verbänden und Vereinigungen sollen die in Satz 1 genannten Unterlagen übersandt werden, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist. 3Anstelle einer Übersendung können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen zu übersenden. 4Zur Abgabe einer Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. 5Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. 6Die elektronische Form kann nur gewählt werden, soweit hierfür ein Zugang eröffnet ist.

(3) 1Die Auslegung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt bei dem Planungsträger. 2Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG anzugeben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann.

(4) 1Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn bei der Fristsetzung nach Absatz 2 Satz 4 und in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG hierauf hingewiesen wurde. 2Dies gilt nicht, soweit die vorgebrachten Belange dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind.

(5) 1Anregungen und Bedenken

  1. 1.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder d,

  2. 2.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm und

  3. 3.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm

sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. 2Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden.

(6) 1Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 6 gewesen ist, geändert, so kann der Planungsträger bestimmen, dass bei der erneuten Beteiligung Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. 2Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können für die erneute Beteiligung angemessen verkürzt werden. 3Werden durch eine Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ROG).

(7) 1Spätestens ab dem 30. Tag nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans sollen die nach § 11 Abs. 2 ROG zur Einsichtnahme bereitzuhaltenden Unterlagen zusätzlich mindestens einen Monat lang im Internet bereitgestellt werden. 2In dem Hinweis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ROG ist die Internetadresse anzugeben.