§ 21 SGB VI - Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen wird für Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch) mit der Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; hierbei gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. 2Dabei wird für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. 3Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
(3) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.