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§ 74 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an Grundstücken, die im hamburgischen Staatsgebiet liegen, gelten als sicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie in der ersten Hälfte des Einheitswertes stehen. Das Vormundschaftsgericht kann die Sicherheit abweichend feststellen, wenn der Einheitswert von dem Verkehrswert des Grundstücks wesentlich abweicht.