§ 74 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an Grundstücken, die im hamburgischen Staatsgebiet liegen, gelten als sicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie in der ersten Hälfte des Einheitswertes stehen. Das Vormundschaftsgericht kann die Sicherheit abweichend feststellen, wenn der Einheitswert von dem Verkehrswert des Grundstücks wesentlich abweicht.