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§ 20 HmbSÜGG - Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

  2. 2.

    die Beschäftigungsstelle,

  3. 3.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie

  4. 4.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG verarbeitet werden.