§ 44 BremSchulG - Verlassen des Bildungsganges
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zwei Mal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen einer Schulart nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieser Schulart nicht ihren oder seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann. In der Oberstufe des Gymnasiums, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg ist dies auch der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
(2) Hat der Schüler oder die Schülerin eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss er oder sie durch Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlaufe eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fern bleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.