§ 48 ThürStrG - Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürStrG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden und Zweckverbänden Rechtsaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(3) Straßenaufsichtsbehörde für die in der Baulast der Landkreise und für alle Straßen in der Baulast der kreisfreien Städte ist die obere Straßenbaubehörde. Im Übrigen sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden Straßenaufsichtsbehörde.