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§ 398a AO - Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen 1)

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

§ 398a AO eingefügt durch Artikel 2 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676), anzuwenden ab dem 3. Mai 2011

In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

  1. 1.

    die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

  2. 2.

    einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.