§ 85 ZPO - Wirkung der Prozessvollmacht
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. 2Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. (1)
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, ergangen auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."