§ 16h BWG - Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 14, 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 23b entsprechend.
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Anlage 3 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern in Anlage 3 Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden; § 3b Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 3e Abs. 1 Nr. 1 und § 3f Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Sofern in Anlage 3 für ein Vorhaben eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung eines Einzelfalls vorgesehen ist, gelten § 3c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3, § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3f Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.