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§ 277 SGB III - Zuweisung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. 2Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer bereits in eine andere Strukturanpassungsmaßnahme oder in eine andere vergleichbare Maßnahme zugewiesen wurde und die für ihn maßgebliche Zuweisungshöchstdauer hierbei ausgeschöpft wurde.