§ 85 PersVG - Allgemeine Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über

  1. 1.
    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. 2.
    Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
  3. 3.
    Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,
  4. 4.
    Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes,
  5. 5.
    Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern,
  6. 6.
    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. 8.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,
  9. 9.
    Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  10. 10.
    Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
  11. 11.
    Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  12. 12.
    Gestaltung der Arbeitsplätze,
  13. 13.
    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit

  1. 1.
    im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und
  2. 2.
    bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat

angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über

  1. 1.
    allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  3. 3.
    Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte handelt,
  4. 4.
    Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  5. 5.
    Inhalt von Personalfragebogen,
  6. 6.
    Beurteilungsrichtlinien,
  7. 7.
    Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung,
  8. 8.
    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,
  9. 9.
    Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
  10. 10.
    Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze.