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§ 36 AtG - Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und Ländern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert. Im Übrigen wird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet oder der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat.