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§ 124 LBG - Berücksichtigung von Studienzeiten und praktischer Ausbildung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit

  1. 1.
    einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung ist, oder
  2. 2.
    einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule, die Voraussetzung für die Ablegung der Abschlußprüfung an diesen Schulen ist,

soll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Abschluß der Vorbildung soll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist.