§ 8 FuttermV - Anforderungen an Mischfuttermittel
Bibliographie
- Titel
- Futtermittelverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FuttermV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7825-1-4
(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
- 1.bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,
- 2.bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
- 3.bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
- 4.bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehaltan salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
- 1.bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
- 2.bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
- 1.Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
- 2.Mineralfuttermittel,
- 3.Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
- 4.Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.