§ 1 HmbAbwGGrundsatz- und Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird und eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(3) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm.
(4) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle- und Druckrohrleitungen (Sammler, Siele) einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).
(5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.
(6) Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.